AGB

I. Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten jedoch nur gegenüber Unternehmern oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder gegenüber einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Unternehmen im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln. Derartige Personen werden nachfolgend als Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bezeichnet.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit dem/den Kaufverträgen geschlossen werden, sind in dem Kaufvertrag und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.

 

II. Angebot/Vertragsschluß/Vertragsgegenstand

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von uns zustande.
  2. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellten Gegenstände und Waren erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, daß in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung an den Kunden erklärt werden.
  3. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, so werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  4. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit insoweit unverzüglich informieren. Eine eventuell bereits erhaltene Eigenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen per E-Mail zusenden.
  5. Entscheidend im Hinblick auf den Vertragsgegenstand ist zunächst die vereinbarte Beschaffenheit. Im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit verweisen wir insoweit auf den Angebotstext sowie auf die ausführliche Produktbeschreibung. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck der Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinaus gehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
  6. Bilddarstellungen des angebotenen Vertragsgegenstandes beruhen auf Herstellerangaben und sind nicht verbindlich.
  7. Sofern ein Angebot keine Neuware, sondern Gebrauchtteile betrifft, ist dem Kunden bekannt, daß solche Gebrauchtteile durch uns ausschließlich auf Funktionstüchtigkeit durchgesehen wurden, ohne daß wir für technische Angaben eine Gewährleistung übernehmen können.

 

III. Preise/Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus Vereinbarungen, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung des Vertragsgegenstandes gegen Vorkasse.
  3. Der Kaufpreis ist ohne Abzug fällig innerhalb von 14 bzw. 30 Tagen nach Vertragsschluß. Sie hat ausschließlich auf das von uns angegebene Konto zu erfolgen. Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Insoweit kommt es für die Rechtszeitigkeit der Kaufpreiszahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang der Zahlung bei uns an. Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Bei Vertragsschluß behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen oder aber Wechselkursschwankungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

Das Recht zur Preisänderung steht uns nur dann zu, wenn zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Die Vertragsgegenstände (Vorbehaltsware) bleiben also unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die uns zustehen die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes  zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, ihn auf eigene Kosten gegen Unfall- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  1. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  1. Die Be- und Verarbeitung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt – im Rahmen des Eigentumsvorbehalts – stets im Namen und im Auftrage für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Vertragsgegenstände zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das selbe gilt, wenn die Vertragsgegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt werden.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

 

V. Lieferzeit/Lieferverzögerung/Verzugshaftungsbegrenzung/Teilieferungen

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Vorleistungspflicht nach Ziffer III.3 („Vorkasse“) oder sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  3. Im Falle des Annahmeverzuges oder einer schuldhaften Verletzung von sonstigen Mitwirkungspflichten durch den Kunden (Ziffer 2), geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung etc. zurückzuführen, verlängern sich insoweit die Fristen angemessen.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer auf uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns insoweit zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung gleichfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Im übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  7. Eine weitergehende Haftung für von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
  8. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

 

VI. Verpackung/Gefahrübergang

  1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Wir werden uns bemühen hinsichtlich Versandart und Versandwege Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gegenüber angegebenen Versandkosten, auch bei vereinbarter Fracht frei Lieferung, gehen insoweit zu Lasten des Kunden.
  2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Vertragsgegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  4. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung, der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
  5. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß vor Lieferung und vor Versendung der Kunde die Kosten einer derartigen Transportversicherung an uns oder den Versicherer gezahlt hat.
  6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand unseren Betrieb verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muß unverzüglich zum Abnahmetermin hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

 

VII. Abnahmeverweigerung/Lagergeld

  1. Verweigert der Kunde die Abnahme des Vertragsgegenstandes, so können wir ihm eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Kunde den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Fristen nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. In diesem Falle können wir auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens 20 vom Hundert des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz verlangen.
  2. Aufgrund dieser Schadenspauschale wird dem Kunden nicht die Möglichkeit des Nachweises abgeschnitten, daß im konkreten Fall kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Erklärt der Kunde vor Auslieferung des Vertragsgegenstandes uns oder einem Dritten, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen oder aber den Vertragsgegenstand nicht abnehmen zu wollen, oder kommt dieser Wille durch sein Verhalten schlüssig zum Ausdruck, so sind wir berechtigt anstelle der Erfüllung des Vertrages Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 20 % des vereinbarten Gesamtkaufpreises zu verlangen.
  4. Wird der Versand des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft unsererseits verzögert, so können wir pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Vertragsgegenstandes berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, daß uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, daß ein höherer Schaden entstanden ist.

 

VIII. Gewährleistung bei Sachmängeln

  1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Der Kunde muß uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung der Mängelansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse bestehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung des Vertragsgegenstandes, bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, ferner bei nicht ordnungsgemäßer Wartung und auch nicht bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern derartige Einflüsse nicht von uns zu verantworten sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen ohne unsere vorherige Zustimmung, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  4. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei nicht fachmännischem Einbau der gelieferten Teile, wobei der Kunde den Nachweis für den fachmännischen Einbau zu führen hat.
  5. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt und die Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir unter Ausschluß der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), nach unserer Wahl zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn  wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes erfolgen.

  1. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  2. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären, die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.

Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

  1. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Vertragsgegenstände bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieses Vertragsgegenstandes gegenüber dem Kunden die Rücknahme des Vertragsgegenstandes oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Kunden ein eben solcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Kunden insbesondere Transport- Wege- Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die diese im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf dem Kunden vorliegenden Mangels des Vertragsgegenstandes zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  1. Unsere Verpflichtung gemäß der vorstehenden Ziffer VIII.8 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
  1. Im Rahmen der Mängelansprüche und der hierzu korrespondierenden Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes verweisen wir zunächst auf Ziffer II.6. Darüber hinaus gilt:

Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers sowie unsere technischen Bedingungen als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangabe des Vertragsgegenstandes dar.

  1. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, so sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  2. Garantien im Rechtsinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

IX. Haftungsbeschränkung

  1. Soweit die Lieferung uns unmöglich wird, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit  nicht genutzt werden kann.

Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf dem vertragtypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden z.B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die obigen Regelungen gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben.
Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 831 BGB. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

  1. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Vertragsgegenstände beträgt ein Jahr ab Ablieferung; sind die Vertragsgegenstände gebraucht, beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate ab Ablieferung. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers); in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Ablieferung.
  2. Die Verjährungsfristen nach der vorstehenden Ziffer 1 gelten unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen. Soweit Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist der Ziffer 1 erster Satz.
  3. Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht

a) im Falle des Vorsatzes,
b) wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten an Stelle der in Ziffer 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmangel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferung) unter Ausschluß der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.
c) In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

  1. Werden im Rahmen der Beseitigung des Mangels Teile eingebaut, kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Vertragsgegenstandes (Kaufgegenstandes) Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Vorstehende Regelung gilt nicht für den Fall, daß Nacherfüllung (§ 439 BGB) durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.

XI. Zurückbehaltung/Aufrechnung

  1. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
  2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis herrühren.
  3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, so lange und soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mängelbeseitigung) steht.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mängelbehafteten Leistungen steht.

XII. Schlußbestimmungen/Gerichtsstand/Erfüllungsort

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Sitzes/Wohnortes zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anders ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder mit dem Kunden einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Das selbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt, oder aber wenn eine Regelung infolge geänderter Verhältnisse sinnlos geworden oder als überholt anzusehen oder undurchführbar geworden ist.
  5. Durch ein abweichendes Verhalten der Vertragsparteien und aufgrund dieser Vereinbarung werden weder vereinbarte Rechte und Pflichten verändert, noch aufgehoben, noch neue Rechte und Pflichten begründet.
  6. Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieser Vereinbarung dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsinhalt und keine rechtliche Bedeutung.